WEG-Recht

Beschluss-Sammlung Pflicht: Was die WEG dokumentieren muss

Die Beschluss-Sammlung ist eine gesetzliche Pflicht in der WEG. Diese Seite erklärt Inhalt, Führung, Einsichtsrecht und den Unterschied zum Protokoll.

Kurz gesagt

Die Beschluss-Sammlung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen

WEG § 24 Absätze 7 und 8

Wichtig

Beschluss-Sammlung ist nicht dasselbe wie das Protokoll

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Was ist die Beschluss-Sammlung?

Die Beschluss-Sammlung ist das gesetzlich vorgesehene Verzeichnis relevanter Beschlüsse und gerichtlicher Entscheidungen der Gemeinschaft. Das WEG verwendet diese Schreibweise mit Bindestrich.

Im Alltag wird oft auch von der Beschlusssammlung gesprochen. Inhaltlich geht es in beiden Fällen um dasselbe Thema, rechtlich maßgeblich ist aber die Regelung in § 24 WEG.

Pflicht

Die Beschluss-Sammlung ist keine freiwillige Ordnungshilfe, sondern eine ausdrückliche gesetzliche Dokumentationspflicht.

Inhalt

Sie enthält nur den Wortlaut der gesetzlich genannten Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen, nicht das gesamte Protokoll.

Einsicht

Wohnungseigentümer und von ihnen ermächtigte Dritte können Einsicht in die Beschluss-Sammlung verlangen.

Stand der Rechtsgrundlagen: maßgeblich ist die amtliche WEG-Fassung, zuletzt geändert am 10. Oktober 2024. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick. Für Streit über Vollständigkeit, Ordnungsgemäßheit oder Rechtsfolgen fehlerhafter Einträge sollte der Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Gesetzliche Pflicht nach § 24 WEG

Eigene gesetzliche Dokumentation

Die Beschluss-Sammlung ist eine eigenständige gesetzliche Pflicht. Sie steht neben der Niederschrift und dient der fortlaufenden Erfassung relevanter Beschlüsse und Entscheidungen.

Keine bloße Formalität

Die Sammlung soll für Transparenz sorgen und helfen, Beschlusslagen über Jahre hinweg nachvollziehbar zu halten. Gerade bei Eigentümerwechseln ist das praktisch wichtig.

Pflicht trifft die Verwaltung

Grundsätzlich führt der Verwalter die Beschluss-Sammlung. Fehlt ein Verwalter, gelten die Sonderregeln des § 24 Absatz 7 WEG.

Welche Inhalte gehören hinein?

Die Beschluss-Sammlung enthält nicht beliebige Notizen, sondern genau die gesetzlich vorgesehenen Informationen. Entscheidend ist der Wortlaut der relevanten Beschlüsse und Entscheidungen.

Verkündete Beschlüsse

Aufzunehmen ist nur der Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse, jeweils mit Ort und Datum der Versammlung.

Schriftliche Beschlüsse

Auch schriftliche Beschlüsse gehören mit ihrem Wortlaut sowie Ort und Datum der Verkündung in die Beschluss-Sammlung.

Gerichtliche Entscheidungen

Auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in WEG-Streitigkeiten sind aufzunehmen, mit Datum, Gericht und Parteien.

Führung, Pflege und Einsichtsrecht

Fortlaufende Nummern

Einträge müssen fortlaufend nummeriert sein. Anfechtungen, Aufhebungen und Löschungen sind nach § 24 Absatz 7 WEG unverzüglich zu vermerken und mit Datum zu versehen.

Einsichtsrecht

Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht verlangen. Auch ein von ihm ermächtigter Dritter kann Zugang zur Beschluss-Sammlung erhalten.

Abgrenzung zum Protokoll

Das Protokoll dokumentiert die Versammlung als Ereignis. Die Beschluss-Sammlung dokumentiert die maßgeblichen Beschlüsse und Entscheidungen fortlaufend als Verzeichnis.

Protokoll und Beschluss-Sammlung unterscheiden

Wenn Sie die Rolle des Protokolls separat vertiefen möchten, finden Sie hier die passende Themenseite zur Dokumentation der Eigentümerversammlung.

FAQ zur Beschluss-Sammlung in der WEG

Beschlüsse und Dokumentation geordnet führen

Eine saubere Beschluss-Sammlung schafft Transparenz, erleichtert Rückfragen und macht frühere Entscheidungen schneller auffindbar.